Festnahme & Verfahren
Dieser Abschnitt regelt, wie Festnahme, Haft und Verfahren ablaufen. Er richtet sich an Polizei, Justiz und Anwälte — und an jeden, der wissen will, welche Rechte sein Charakter hat.
Festnahme
§ 600 Voraussetzungen Eine Festnahme setzt einen begründeten Verdacht voraus. Der Grund wird dem Festgenommenen bei der Festnahme genannt.
§ 610 Rechte des Festgenommenen Jeder Festgenommene hat das Recht,
- den Grund seiner Festnahme zu erfahren,
- zu schweigen,
- einen Anwalt hinzuzuziehen,
- unverletzt und ohne Erniedrigung behandelt zu werden,
- bei Verletzungen ärztlich versorgt zu werden.
Diese Rechte werden dem Festgenommenen vor der ersten Befragung mitgeteilt. Unterbleibt das, ist die Befragung unverwertbar.
§ 620 Durchsuchung Personen dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Fahrzeuge dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Wohnungen nur mit Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug.
§ 630 Sicherstellung Gegenstände, die als Tatmittel oder Beweismittel dienen, werden sichergestellt. Legal erworbene Gegenstände ohne Bezug zur Tat werden nach der Haft zurückgegeben.
Haft und Verfahren
§ 640 Anwalt Jeder Beschuldigte darf einen Anwalt hinzuziehen. Das Gespräch mit dem Anwalt findet unbeaufsichtigt statt und wird nicht aufgezeichnet.
§ 650 Höchstdauer der Befragung Eine Befragung dauert höchstens 20 Minuten. Danach wird der Beschuldigte der Haft zugeführt oder entlassen.
§ 660 Haftprüfung Ein Beschuldigter kann die Überprüfung seiner Haft durch das Gericht verlangen. Das Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit und Strafmaß.
§ 670 Kaution Bei Straftaten bis 30 HE kann gegen Kaution in Höhe der doppelten Geldstrafe von der Haft abgesehen werden. Bei Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr wird keine Kaution gewährt.
§ 680 Bewährung Bei Ersttätern und Strafen bis 20 HE kann die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine erneute Straftat innerhalb von 7 Tagen führt zur Vollstreckung beider Strafen.
Amtsträger
§ 690 Bindung an das Gesetz Polizei und Behörden sind an dieses Gesetzbuch gebunden. Ein Verstoß durch Amtsträger wiegt schwerer als derselbe Verstoß durch einen Zivilisten.
§ 700 Beschwerde Gegen das Verhalten eines Beamten kann bei dessen Dienstvorgesetzten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird protokolliert und beantwortet.
§ 710 Notwehr Wer eine Tat begeht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung muss im Verhältnis zum Angriff stehen.