# Festnahme & Verfahren

Dieser Abschnitt regelt, wie Festnahme, Haft und Verfahren ablaufen. Er richtet sich an Polizei, Justiz und Anwälte — und an jeden, der wissen will, welche Rechte sein Charakter hat.

## Festnahme

**§ 600 Voraussetzungen**
Eine Festnahme setzt einen begründeten Verdacht voraus. Der Grund wird dem Festgenommenen **bei der Festnahme genannt**.

**§ 610 Rechte des Festgenommenen**
Jeder Festgenommene hat das Recht,
- den Grund seiner Festnahme zu erfahren,
- zu schweigen,
- einen Anwalt hinzuzuziehen,
- unverletzt und ohne Erniedrigung behandelt zu werden,
- bei Verletzungen ärztlich versorgt zu werden.

Diese Rechte werden dem Festgenommenen vor der ersten Befragung mitgeteilt. Unterbleibt das, ist die Befragung unverwertbar.

**§ 620 Durchsuchung**
Personen dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Fahrzeuge dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. **Wohnungen nur mit Durchsuchungsbeschluss** oder bei Gefahr im Verzug.

**§ 630 Sicherstellung**
Gegenstände, die als Tatmittel oder Beweismittel dienen, werden sichergestellt. Legal erworbene Gegenstände ohne Bezug zur Tat werden nach der Haft zurückgegeben.

## Haft und Verfahren

**§ 640 Anwalt**
Jeder Beschuldigte darf einen Anwalt hinzuziehen. Das Gespräch mit dem Anwalt findet unbeaufsichtigt statt und wird nicht aufgezeichnet.

**§ 650 Höchstdauer der Befragung**
Eine Befragung dauert höchstens **20 Minuten**. Danach wird der Beschuldigte der Haft zugeführt oder entlassen.

**§ 660 Haftprüfung**
Ein Beschuldigter kann die Überprüfung seiner Haft durch das Gericht verlangen. Das Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit und Strafmaß.

**§ 670 Kaution**
Bei Straftaten bis **30 HE** kann gegen Kaution in Höhe der doppelten Geldstrafe von der Haft abgesehen werden. Bei Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr wird keine Kaution gewährt.

**§ 680 Bewährung**
Bei Ersttätern und Strafen bis **20 HE** kann die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine erneute Straftat innerhalb von 7 Tagen führt zur Vollstreckung beider Strafen.

## Amtsträger

**§ 690 Bindung an das Gesetz**
Polizei und Behörden sind an dieses Gesetzbuch gebunden. Ein Verstoß durch Amtsträger wiegt schwerer als derselbe Verstoß durch einen Zivilisten.

**§ 700 Beschwerde**
Gegen das Verhalten eines Beamten kann bei dessen Dienstvorgesetzten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird protokolliert und beantwortet.

**§ 710 Notwehr**
Wer eine Tat begeht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung muss im Verhältnis zum Angriff stehen.