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Festnahme & Verfahren

Dieser Abschnitt regelt, wie Festnahme, Haft und Verfahren ablaufen. Er richtet sich an Polizei, Justiz und Anwälte — und an jeden, der wissen will, welche Rechte sein Charakter hat.

Festnahme

§ 600 Voraussetzungen Eine Festnahme setzt einen begründeten Verdacht voraus. Der Grund wird dem Festgenommenen bei der Festnahme genannt.

§ 610 Rechte des Festgenommenen Jeder Festgenommene hat das Recht,

  • den Grund seiner Festnahme zu erfahren,
  • zu schweigen,
  • einen Anwalt hinzuzuziehen,
  • unverletzt und ohne Erniedrigung behandelt zu werden,
  • bei Verletzungen ärztlich versorgt zu werden.

Diese Rechte werden dem Festgenommenen vor der ersten Befragung mitgeteilt. Unterbleibt das, ist die Befragung unverwertbar.

§ 620 Durchsuchung Personen dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Fahrzeuge dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Wohnungen nur mit Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug.

§ 630 Sicherstellung Gegenstände, die als Tatmittel oder Beweismittel dienen, werden sichergestellt. Legal erworbene Gegenstände ohne Bezug zur Tat werden nach der Haft zurückgegeben.

Haft und Verfahren

§ 640 Anwalt Jeder Beschuldigte darf einen Anwalt hinzuziehen. Das Gespräch mit dem Anwalt findet unbeaufsichtigt statt und wird nicht aufgezeichnet.

§ 650 Höchstdauer der Befragung Eine Befragung dauert höchstens 20 Minuten. Danach wird der Beschuldigte der Haft zugeführt oder entlassen.

§ 660 Haftprüfung Ein Beschuldigter kann die Überprüfung seiner Haft durch das Gericht verlangen. Das Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit und Strafmaß.

§ 670 Kaution Bei Straftaten bis 30 HE kann gegen Kaution in Höhe der doppelten Geldstrafe von der Haft abgesehen werden. Bei Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr wird keine Kaution gewährt.

§ 680 Bewährung Bei Ersttätern und Strafen bis 20 HE kann die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine erneute Straftat innerhalb von 7 Tagen führt zur Vollstreckung beider Strafen.

Amtsträger

§ 690 Bindung an das Gesetz Polizei und Behörden sind an dieses Gesetzbuch gebunden. Ein Verstoß durch Amtsträger wiegt schwerer als derselbe Verstoß durch einen Zivilisten.

§ 700 Beschwerde Gegen das Verhalten eines Beamten kann bei dessen Dienstvorgesetzten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird protokolliert und beantwortet.

§ 710 Notwehr Wer eine Tat begeht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung muss im Verhältnis zum Angriff stehen.