Festnahme & Verfahren
Dieser Abschnitt regelt, wie Festnahme, Haft und Verfahren ablaufen. Er richtet sich an Polizei, Justiz und Anwälte — und an jeden, der wissen will, welche Rechte sein Charakter hat.
Festnahme
§ 600 Voraussetzungen Eine Festnahme setzt einen begründeten Verdacht voraus. Der Grund wird dem Festgenommenen bei der Festnahme genannt.
§ 610 Rechte des Festgenommenen Jeder Festgenommene hat das Recht,
- den Grund seiner Festnahme zu erfahren,
- zu schweigen,
- einen Anwalt hinzuzuziehen,
- unverletzt und ohne Erniedrigung behandelt zu werden,
- bei Verletzungen ärztlich versorgt zu werden.
Diese Rechte werden dem Festgenommenen vor der ersten Befragung mitgeteilt. Unterbleibt das, ist die Befragung unverwertbar.
§ 620 Durchsuchung Personen dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Fahrzeuge dürfen bei begründetem Verdacht durchsucht werden. Wohnungen nur mit Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug.
§ 630 Sicherstellung Gegenstände, die als Tatmittel oder Beweismittel dienen, werden sichergestellt. Legal erworbene Gegenstände ohne Bezug zur Tat werden nach der Haft zurückgegeben.
Haft und Verfahren
§ 640 Anwalt Jeder Beschuldigte darf einen Anwalt hinzuziehen. Das Gespräch mit dem Anwalt findet unbeaufsichtigt statt und wird nicht aufgezeichnet.
§ 650 Höchstdauer der Befragung Eine Befragung dauert höchstens 20 Minuten. Danach wird der Beschuldigte der Haft zugeführt oder entlassen.
§ 660 Haftprüfung Ein Beschuldigter kann die Überprüfung seiner Haft durch das Gericht verlangen. Das Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit und Strafmaß.
§ 670 Kaution Bei Straftaten bis 30 HE kann gegen Kaution in Höhe der doppelten Geldstrafe von der Haft abgesehen werden. Bei Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr wird keine Kaution gewährt.
§ 680 Bewährung Bei Ersttätern und Strafen bis 20 HE kann die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine erneute Straftat innerhalb von 7 Tagen führt zur Vollstreckung beider Strafen.
Amtsträger
§ 690 Bindung an das Gesetz Polizei und Behörden sind an dieses Gesetzbuch gebunden. Ein Verstoß durch Amtsträger wiegt schwerer als derselbe Verstoß durch einen Zivilisten.
§ 700 Beschwerde Gegen das Verhalten eines Beamten kann bei dessen Dienstvorgesetzten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird protokolliert und beantwortet.
§ 710 Notwehr Wer eine Tat begeht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung muss im Verhältnis zum Angriff stehen.
No comments to display
No comments to display