Waffenrecht
Grundsatz
§ 400 Waffenschein Das Führen einer Schusswaffe ist nur mit gültigem Waffenschein zulässig. Der Waffenschein wird von der Polizei ausgestellt und kann jederzeit entzogen werden.
Verstöße
§ 410 Führen einer Waffe ohne Waffenschein Betrifft Pistolen und vergleichbare Kleinwaffen. 20 HE · $15.000 · Waffe wird eingezogen
§ 420 Besitz einer verbotenen Waffe Maschinenpistolen, Sturmgewehre, automatische Waffen und Sprengstoff. Für diese Waffen wird kein Waffenschein ausgestellt. 45 HE · $40.000 · Waffe wird eingezogen
§ 430 Illegaler Waffenhandel Wer Waffen verkauft, vermittelt oder in Mengen vorrätig hält. 60 HE · $60.000 · gesamter Bestand wird eingezogen
§ 440 Offenes Tragen einer Waffe Wer eine Waffe sichtbar in der Öffentlichkeit trägt, auch mit Waffenschein. 10 HE · $5.000
§ 450 Schusswaffengebrauch in der Öffentlichkeit Wer ohne Notwehr in der Öffentlichkeit schießt. 30 HE · $25.000 · Waffenschein wird entzogen
§ 460 Bewaffnung in Sicherheitszonen Waffenbesitz im Krankenhaus, in Behörden, auf Polizeiwachen oder bei Fahrzeughändlern. 35 HE · $30.000 · Waffe wird eingezogen
§ 470 Herstellung von Waffen oder Munition 60 HE · $50.000
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